„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

OVG Münster, Urteil vom 11.12.1987, Az.: 10A 363/86

Kommunaler Notbetrieb stellt ein inoffizielles und unvollständiges Lagebild von IT-Sicherheitsvorfällen in Kommunalverwaltungen dar.

Über die Seite werden öffentliche Informationen und Meldungen über IT-Sicherheitsvorfälle in Kommunalverwaltungen bereitgestellt, die sich als Störungen, Notfälle und Krisen darstellen können. Sie soll zur Sensibilisierung für notwendige Maßnahmen auf der Kommunalebene beitragen und auf ein fehlendes Lagebild der Informationssicherheit von Kommunen hinweisen.

Kriterien für die Aufnahme eines IT-Sicherheitsvorfalls:

Der Vorfall betrifft die kommunale Kernverwaltung
keine: Eigenbetriebe, Beteiligungen, pädagogische Netze in Schulen, …
Link zu einer öffentlich zugänglichen Berichterstattung
keine: Bezahlschranke, persönliche Veröffentlichung, …

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